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Diese Übersicht gilt für Deutschland und ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zu Regelungen in anderen Ländern können keine Angaben gemacht werden.
1. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Diese Waffen sind Nachbildungen von echten Pistolen und Revolvern, die jedoch keine Projektile (Geschosse) verschießen, sondern Reizgas- und Kartuschenmunition.
Die Waffen müssen als Nachweis der Zulassung mit einem PTB-Zeichen (Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) versehen sein. Ohne PTB-Zeichen handelt es sich bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen um verbotene Schusswaffen, die nicht besessen werden dürfen.
1.1. Erwerb und Besitz
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen können ab 18 Jahren frei erworben werden. Entsprechendes gilt für die zugehörige Munition.
Die Waffen müssen verschlossen und ungeladen aufbewahrt werden. Waffenschränke sind hierfür jedoch nicht vorgeschrieben.
1.2. Führen und Transportieren
Unter "Führen" versteht das Gesetz das zugriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit. Hierzu ist seit 2003 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich. Dieser ist bei der örtlich jeweils zuständigen Behörde - je nach Bundesland unterschiedlich - zu beantragen. Die Behörde holt vor der Erteilung ein polizeiliches Führungszeugnis ein und prüft die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Der Kleine Waffenschein muss zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis beim Führen der Waffe bei sich getragen werden. Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe ohne den Kleinen Waffenschein ist strafbar.
Der Kleine Waffenschein gilt nur für Schreckschuss-, Reizstoff - und Signalwaffen. Er gilt nicht für Luftdruck-, CO2- oder Softairwaffen.
Der Kleine Waffenschein ist nicht erforderlich, wenn die Waffe nur in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder entprechend mit dem Einverständnis eines anderen Hausrechtsinhabers benutzt wird.
Die ungeladene Waffe darf ohne den Kleinen Waffenschein in einem verschlossenen Behältnis und getrennt von Munition transportiert werden. Ein verschlossenes Behältnis ist z.B. ein mit einem Schloss gesicherter Koffer. Die Waffe ist dann nicht zugriffsbereit.
1.3. Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist verboten.
Für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen sind folgende Ausnahmen einschlägig:
Das Abschießen von Raketen an Silvester auf öffentlichen Straßen ist nicht erlaubt. Das Abschießen von Pyrotechnik ist nur erlaubt, wenn es ausschließlich auf dem eigenen befriedeten Besitztum oder entsprechend mit Einverständnis eines anderen Grundstückseigentümers erfolgt.
2. Druckluft-, Federdruck-, CO2- und Softairwaffen
Softairwaffen gelten auch als Druckluftwaffen, da sie mittels Luftdruck Plastikkugeln durch einen Lauf verschießen.
2.1. Erwerb und Besitz
Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie fallen als Anscheinswaffen unter das Waffengesetz. Ihr Erwerb und Besitz ist ab 14 Jahren erlaubnisfrei.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen unter 7,5 Joule sowie Softairwaffen ab 0,5 Joule bis unter 7,5 Joule ist ab einem Alter von 18 Jahren erlaubnisfrei, wenn die Waffe mit einem "F" im Fünfeck gekennzeichnet ist (F-Zeichen).
Ohne F-Zeichen handelt es sich um erlaubnispflichtige Waffen, die ohne waffenrechtliche Erlaubnis nicht besessen werden dürfen.
Die Waffen müssen verschlossen und ungeladen aufbewahrt werden. Waffenschränke sind hierfür jedoch nicht vorgeschrieben.
2.2. Führen und Transportieren
Die Waffen dürfen nur in der eigenen Wohnung, auf dem eigenen befriedeten Besitztum oder entsprechend mit Einverständnis eines anderen Hausrechtsinhabers benutzt werden.
Ein befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen unbefugtes Betreten gesichertes Grundstück, egal ob bebaut oder unbebaut.
Außerhalb dieser Orte dürfen die Waffen nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Ein verschlossenes Behältnis ist z.B. ein mit einem Schloss gesicherter Koffer.
Die Waffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Der sog. Kleine Waffenschein ist hier nicht einschlägig.
2.3. Schießen
Das Schießen ist auf zugelassenen Schießstätten oder im eigenen Haus erlaubt.
Das Schießen auf dem eigenen befriedeten Besitztum oder entsprechend mit Zustimmung eines anderen Hausrechtsinhabers ist dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass das Geschoss das umfriedete Gelände nicht verlassen kann.
Die Einschätzung hierzu gibt Interpretationsspielraum. Druckluftwaffen haben eine hohe Reichweite. Es ist also im Zweifel mehr als weniger Vorsicht ratsam. Es ist auf jeden Fall ein zuverlässiger Geschossfang erforderlich. Mit Rückprallern oder Querschlägern ist zu rechnen.